Antrag
Die WP lehnt den Antrag der Fraktionen CDU, SPD und FDP im Namen der Stadt Porta Westfalica Klage gegen das Land NRW einzureichen ab und sieht im jetzt angestrebten Klageverfahren gegen das Land NRW keine Chancen auf Erfolg bzw. erhebliche Prozessrisiken.
Die WP fordert hingegen die Stadt Porta Westfalica auf, die in der Stellungnahme der Landesregierung vom 08.09.2021 (MULNV) angedachten Spielräume (Besucherlenkungskonzept/Ertüchtigung von Ersatzrouten, geführte Besichtigungen) weiterzuverfolgen, damit sich Bürgerinnen und Bürger selbst ein Bild davon machen können, wie sich Wälder unter ungestörten Bedingungen standortgerecht und naturnah entwickeln können.
Begründung
Die plötzliche Schließung des beliebten Wolfsschluchtweges durch das Land Nordrhein-Westfalen wurde von vielen Portaner Bürgern mit Unverständnis aufgenommen. Die WP ebenso wie die anderen Ratsparteien konnte diese Entscheidung nicht nachvollziehen und haben entsprechende Petitionen zur Öffnung des Weges eingereicht. Mittlerweile sind die Petitionen vom Land begründet zurückgewiesen wurden und es stellt sich die Frage des weiteren Vorgehens.
Die grundlegende Fragestellung lautet, ist das Land NRW bzw. der Landesbetriebs Wald und Holz NRW vor dem Hintergrund desselbstgesetzten Ziels – Wildnisgebiete soweit es der Schutzzweck erlaubt, für die Öffentlichkeit begehbar zu machen – verpflichtet, die Gefährdung von Waldbesuchern durch sogenannte Megagefahren hinzunehmen bzw. ist der Landesbetrieb aufgefordert, die sogenannten Megagefahren im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu beseitigen.
Die WP ist der Auffassung, dass bei sogenannten sichtbaren Megagefahren vom Grundsatz her eine zwingende Verkehrssicherungspflicht besteht und somit eine Gesundheitsgefährdung von Waldbesuchern ausgeschlossen werden muss. Allerdings stehen die im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht notwendig einzuleitenden Maßnahmen entlang des Wolfsschluchtweges – so die Auffassung des Landes -eindeutig im Widerspruch zu den gesetzlich vorgegebenen Schutzzielen eines Wildnisentwicklungsgebietes. Aufgrund der extremen Hanglage müssten nach Auffassung der Landesbetriebs Wald und Holz NRW Bäume auf der Gesamtlänge des Weges bis in einer Tiefe von bis zu 30 Metern gefällt werden.
Hier scheint eine Klage wenig erfolgreich zu sein, da gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Schutzgebieten führen können, verboten sind. Auch wenn die WP das Vorgehen der Landesregierung sowie die verfügte Sperrung des Wolfsschluchtweges nicht akzeptiert, ist davon auszugehen, dass das Schutzziel in der Abwägung – naturnahe alt- und totholzreiche Waldgebiete zu erhalten und zu entwickeln – rechtlich vorrangig angesehen wird. Hier sollte die Erfolgsaussicht einer Klage gegen die Sperrung des Wolfsschluchtweg, noch einmal vor dem Hintergrund des Prozessrisikos zwingend geprüft werden.
Unabhängig davon fordert die WP die Stadt Porta Westfalica auf, gemeinsam mit dem Land bzw. mit dem Landesbetriebs Wald und Holz flankierend zur Sperrung des Wolfsschluchtweges für das Wildnisentwicklungsgebiet ein Besucherlenkungskonzept zu entwickeln, damit das Wildnisgebiet für Besucher erlebbar wird.
Dietmar Lehmann
Fraktionsvorsitzender