Anfrage zur Beschaffung von mobilen Luftfiltern für Schulen

04.08.2021

Begründung:
Die WP-Fraktion hat mit Schreiben vom 04.08.2021 eine Anfrage zur Beschaffung von mobilen Luftfiltern für Schulen gestellt.
Nachstehend sind die Fragen der WP-Fraktion (fett gedruckt) sowie die Antworten der Verwaltung dargestellt.


Gibt es bereits Erfahrungen mit angeschafften mobilen Luftfilteranlagen in Schulen der Stadt?
Ende 2020 bzw. zu Beginn des Jahres 2021 gab es bereits ein Förderprogramm des Landes (Lüftungsprogramm I). Danach war die Anschaffung von mobilen Luftreinigern bzw. auch Umbauten an Fenstern förderfähig in den Räumen, in denen nicht ausreichend
gelüftet werden konnte. Hierzu hat es verwaltungsseitig eine Abstimmung zwischen den beteiligten Sachgebieten, den für die Schulen zuständigen Hausmeistern sowie den Schulleitungen gegeben. Als Ergebnis der Abstimmung wurden 2 mobile Luftreiniger (1x GS Barkhausen, 1 x Physikraum Realschule) beschafft. Die Anschaffungskosten der Luftreiniger betrugen pro Gerät 2.950 € zzgl. Mehrwertsteuer und Fracht. Des Weiteren wurden im Trakt E der Gesamtschule in 8 Räumen Fensterumbauten durchgeführt. Es erfolgte eine 100%ige Förderung des Landes. Mit den beschafften Geräten wurden positive Erfahrungen hinsichtlich Geräuschkulisse und Luftstrom gemacht. Für die Umkleiden der Sporthalle Süd wurden ebenfalls 6 Luftreiniger beschafft, allerdings ohne Förderung, da die stationäre RLT-Anlage der Sporthalle Süd mit Förderung erneuert werden soll

Nach welchen Kriterien wurden und werden die Luftfilteranlagen ausgewählt bzw. fällt die Entscheidung für bestimmte Geräte und Anbieter?
Die bisherigen Beschaffungen erfolgten insbesondere nach folgenden Kriterien:
– effektive Abscheidung (HEPA Hochleistungsfilter H 14) Luftauslass in einer Höhe von 2,30 m (optimale Verteilung im Raum und Schutz vor
Zug)
– leiser Betrieb (die beschafften Geräte sind superleise mit 34 dB(A) im Normalbetrieb)
– Filterwechselanzeige
– hohe Luftfiltrationsrate
– Pausen-Boost-Funktion
– Anwesenheitserkennung
– kippsicher/robust/anwenderfreundlich
– energieeffizient
– Geräte erforderten keine Notwendigkeit von baulichen Maßnahmen im Zuge der Aufstellung

Gibt es konkrete Pläne, die über die bisher getroffenen Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben hinausgehen, um Corona-Infektionen in Klassenräumen vorzubeugen?
In den Schulen sind durch die jeweiligen Schulleitungen in enger Abstimmung mit der Stadt sowie weiteren beteiligten Stellen Hygienekonzepte erstellt und umgesetzt worden. Die Empfehlungen der übergeordneten Stellen sowie von dem Gesundheitsamt und
anderen Instituten zu den besonderen Anforderungen in Bezug auf die Corona-Pandemie werden fortlaufend mit einbezogen. In Bezug auf den Einbau von raumlufttechnischen Anlagen sind bereits im 1. Halbjahr 2021 Beratungen im Haupt- und Finanzausschuss am 22.02.2021 sowie im Bauausschuss am 22.04.2021 erfolgt (sh. hierzu auch Vorlage 71/2021).

Da insbesondere die Schuljahrgänge 1 bis 6 in absehbarer Zeit kein Impfangebot erhalten, wie viele mobile Luftfilter müssten angeschafft werden, um vorrangig alle Klassenräume dieser Jahrgänge auszustatten? Im kommenden Schuljahr 2021/2022 befinden sich an den Grundschulen der Stadt Porta Westfalica 53 Klassen, so dass bei Anschaffung von Luftreinigern 52 Geräte (1 Gerät in Barkhausen ist bereits vorhanden) angeschafft werden müssten, um alle Klassenräume auszustatten. Insgesamt befinden sich an den Grundschulstandorten 80 Unterrichtsräume. Es handelt sich hierbei neben den Klassenräumen um Fachräume wie z.B. Musikräume, Computerräume, Differenzierungsräume etc.. Ebenfalls ergänzend müssten die Ganztagsräume betrachtet werden.
In den Jahrgängen 5 und 6 der weiterführenden Schulen der Stadt Porta Westfalica befinden sich jeweils 11 Klassen, insgesamt somit weitere 22 Klassen. Diese nutzen neben den Klassenräumen auch weitere Fachräume. In Bezug auf die Realschule Hausberge (jeweils 3 Züge in den Jahrgängen 5 und 6) ist darauf hinzuweisen, dass die Unterrichtsräume nach dem Lehrerraumprinzip genutzt werden.


Welche Kenntnisse über das von Ministerpräsident Laschet angekündigte Programm sowie die Fördermodalitäten liegen der Stadt vor? Mit Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 24.08.2021 ist die Richtlinie zur Förderung von Ausgaben zur Besserung des Infektionsschutzes durch technische Maßnahmen in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren erlassen worden.
Die Richtlinie ist als https://sitzungsdienst.portawestfalica.de/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZT4M5jWafs-AYNcEVxcaXEqz5U8SNsPdr7XYUWxPFhPL/Anlage_1_zur_Vorlage_209_2021.pdf dieser Vorlage beigefügt. Sie fußt auf die ihr zu Grunde liegende Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern. Nach der Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder können Maßnahmen in Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit gefördert werden. Maßgeblich sind die vom Umweltbundesamt aus innenraumhygienischer Sicht gebildeten Kategorien, hier die Kategorie 2 (Die Empfehlung des Umweltbundesamtes ist als Anlage 2 beigefügt https://sitzungsdienst.portawestfalica.de/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZVaaCF1dCHMId21Ix2Bvrp379FPT2MfSlV2sBNUAq7_p /Anlage_2_zur_Vorlage_209_2021.pdf). Ab 27.08.2021 können Kommunen und Träger der in Betracht kommenden Einrichtungen Förderanträge für mobile Luftreinigungsgeräte und einfache bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Luftaustausches in der Kindertagesbetreuung und in Schulen stellen. Förderfähig sind ausschließlich Geräte oder Maßnahmen in Räumen der sogenannten Kategorie 2 (eingeschränkte Lüftungsmöglichkeit, d.h. keine raumlufttechnische Anlage mit Frischluftzufuhr oder in denen die Fenster nur kippbar sind bzw. Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt vorhanden sind). Förderfähig sind Geräte, die bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen. Die Geräte müssen so bemessen sein, dass ihr stündlicher Mindestvolumenstrom dem 4-fachen Raumvolumen entspricht und eine möglichst geringe Geräuschemission erreicht wird.

Hat die Verwaltung wegen der Dringlichkeit bereits planerische Vorbereitungen hinsichtlich der Bedarfe und Kosten getroffen sowie Förderanträge vorbereitet, die schnellstens in konkrete Förderprogramme eingearbeitet werden können?
Die Verwaltung steht seit Beginn der Corona-Pandemie im engen Austausch mit den Schulleitungen zur Belüftbarkeit der Unterrichtsräume. Bereits im Rahmen des Lüftungsprogramms I (sh. Frage 1) wurden Anschaffungen bzw. bauliche Veränderungen vorgenommen.
Mit Blick auf Luftreiniger hat das Sachgebiet Wirtschaftsförderung und Immobilienmanagement die am Markt verfügbaren Gerätetypen analysiert. Hier gibt es hinsichtlich der technischen Ausstattung und des damit verbundenen Gerätepreises erhebliche Unterschiede. Die bisherigen Beschaffungen für die Räume der Kategorie 2 erfolgten unter Berücksichtigung der unter Frage 2 aufgelisteten Kriterien.
Konkrete Förderanträge konnten erst dann vorbereitet und gestellt werden, wenn die Verwaltungsvereinbarung und die daraus resultierende Förderrichtlinie des Landes veröffentlicht sind. Die Veröffentlichung ist nunmehr in den letzten Tagen erfolgt. Die Förderfähigkeit ist auf Räume der Kategorie 2 begrenzt. Die Räume der Kategorie 2 in den Schulen der Stadt Porta Westfalica sind verwaltungsseitig bereits im Rahmen des Lüftungsprogramms I abgefragt und ausgestattet worden. Es handelte sich hierbei um eine überschaubare Anzahl von Räumen in den Schulstandorten. Der ganz überwiegende Teil der Unterrichtsräume in den Schulen der Stadt Porta Westfalica unterfällt nicht der Kategorie 2 und somit ist deren Ausstattung mit mobilen Lüftungsanlagen nicht förderfähig

In welchem Umfang kann die Stadt eigene Haushaltsmittel bereitstellen?
Haushaltsmittel für die Beschaffung von mobilen Luftreinigern sind 2021 nicht veranschlagt. Gemäß § 83 Abs. 1 GO NRW entscheidet der Kämmerer über die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen. Sind diese Aufwendungen / Auszahlungen erheblich, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Rates (§ 83 Abs. 2 GO NRW). In diesem Zusammenhang hat der Rat am 22.09.2014
beschlossen, dass über- und außerplanmäßige Aufwendungen / Auszahlungen erheblich im Sinne von § 83 Abs. 2 GO NRW sind, wenn sie einen Betrag von 50.000 € überschreiten und es sich nicht um speziell geregelte Ausnahmetatbestände handelt. Die Ausnahmetatbestände treffen bei den hier im Rede stehenden Mehrbedarfen nicht zu, so dass die Zuständigkeit des Rates, sofern der o.a. Betrag überschritten wird, zum Tragen kommt.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen / Auswirkungen auf den HSP:
Haushaltsrechtliche Auswirkungen stehen in Abhängigkeit von der Beschaffung von
mobilen Luftfiltergeräten, sowohl hinsichtlich der Anzahl der Geräte als auch der Art der
Geräte
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Sofern Luftfiltergeräte beschafft und eingesetzt werden, ergeben sich durch den
Energieverbrauch Auswirkungen auf den Klimaschutz.


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