Die Verwaltung hat nunmehr unsere Anfrage schriftlich beantwortet. Die Antworten sind im Text in grün gekennzeichnet. Hierzu ergeben sich weitere Nachfragen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor dem Hintergrund des nunmehr jahrelangen Stillstands sowie der ungünstigen Wetterlagen zum Jahreswechsel wächst die Sorge, dass der ehemalige Kaiserhof in seiner Bausubstanz weiter geschädigt wird. Vor allem die hohe Schlagregenbelastung der zum Teil offenen Fachwerkfassade kann zu irreversiblen Schäden an der Baukonstruktion führen.
Daher bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist in den letzten Monaten verwaltungsseitig eine Begehung des Kaiserhofs erfolgt bzw. hat die untere Denkmalbehörde das Gebäude auf fortschreitende Bauschäden in den letzten Jahren überhaupt untersucht?
Nein, in den letzten Monaten hat keine Begehung stattgefunden. Auch die Untersuchung nach Bauschäden obliegt nach § 7 (1) DSchG der Eigentümerin.
s gab in den Jahren zuvor jedoch diverse Ortstermine. Zum Teil unter Beteiligung des LWL. Es wurde auch ein Gutachten erstellt, welches den Schadensumfang ausführlich betrachtet hat.
2. Gab es in der Vergangenheit verwaltungsseitig eine Sicherungsverfügung mit Androhung einer Ersatzvornahme mit dem Ziel, das Baudenkmal zuverlässig bis zu seiner Instandsetzung zu sichern?
Unter dem Aktenzeichen 86:BA.2-12 wurden bereits seit 2013 Ordnungsverfügungen unter Androhung von Zwangsgeld für die Durchführung von sichernden Maßnahmen erlassen. Mit Beschlussfassung zur APU-Sitzung vom 17.09.2018 hat sich der Ausschuss wie folgt geäußert:
“Der Ausschuss sieht aber wegen der zum Erhalt notwendigen wirtschaftlichen Nutzungsentwicklung der Liegenschaft bei einer Unterschutzstellung des gesamten Areals eine Gefährdung für den gewünschten Erhalt des Kaiserhofes, der so nicht zugestimmt werden kann.“
3. Welche bau- bzw. denkmalrechtlichen Eingriffsbefugnisse gibt es generell, um ein Denkmal vor Zerstörung oder baulichen Eingriffen zu schützten?
Folgende Eingriffsmöglichkeiten gibt es:
– Zwangsgeld, Bußgeld, Ersatzvornahme, Enteignung/Übernahme
Dies kann nur erfolgen, wenn eine vorherige Unterschutzstellung stattgefunden hat und die übrigen Rahmenbedingungen gegeben sind.
4. Die Regelungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zielen darauf ab, ein Vorhaben zügig umzusetzen. Welche Frist zur Durchführung des Vorhabens wurde verwaltungsseitig gesetzt? Ist beabsichtigt den Bebauungsplan wieder aufzuheben, wenn das Vorhaben nicht realisiert wird?
Im Durchführungs- und Erschließungsvertrag, welcher ein Bestandteil des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist, wird unter § 4 die Durchführung des Vorhabens geregelt. Spätestens 1 (ein) Jahr nach In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 44 „Kaiserhof“ sind danach sämtliche für die Realisierung der Vorhaben notwendige Bau- und
ggf. erforderliche weitere Genehmigungsanträge zu stellen. Ein Umsetzungszeitraum von 30 Monaten wurde vereinbart (nach Genehmigung der Bauunterlagen).
Kurz nach dem Satzungsbeschluss ist leider der Betreiber/Investor, welcher das Vorhaben realisieren wollte, abgesprungen. Mit dem Vorhabenträger und Eigentümer des Grundstücks wurde vereinbart, dass der Satzungsbeschluss vorerst nicht veröffentlicht wird. Es besteht theoretisch Baurecht nach § 33 BauGB.
Die Veröffentlichung des Plans wird für März 2024 vorbereitet, dann tritt der Bebauungsplan formal in Kraft.
5. Welche zielführende Strategie im Rahmen einer langfristigen Perspektive wird verwaltungsseitig verfolgt, um den jetzigen verwahrlosten Zustand des gesamten Kaiserhofareals nach nunmehr 13 Jahren Stillstand zu beenden?
Mit der Aufstellung des V+E-Planes N.44 „Kaiserhof“ ist dokumentiert, dass die Schutzziele sämtlicher denkmalrechtlicher Belange seitens der Verwaltung verfolgt werden. Somit ist eine zielführende Strategie und längerfristige Planung offensichtlich.
Wir bitten daher um entsprechende Auskunft im nächsten Ausschuss für Planung und Umweltschutz am 22. Januar 2024.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle
schriftlich