Ratsfraktion der Wählergemeinschaft Porta Anfragen,Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport und Kultur Anfrage zu Nutzungsentschädigungen in Asylbewerberunterkünften

Anfrage zu Nutzungsentschädigungen in Asylbewerberunterkünften

Antwort der Verwaltung auf unsere Anfrage  zu Asyl: Nutzungsgebühren für Unterkunft unten in grüner Schrift!

 

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um eine schriftliche und detaillierte Beantwortung unserer Fragen zur Nutzungsentschädigung für Geflüchtete in Porta Westfalica, die eine Arbeit aufgenommen haben und daher verpflichtet sind, eine Gebühr für ihre Unterbringung in einer städtischen Unterkunft zu zahlen. Diese Informationen sind nicht nur für uns von Interesse, sondern insbesondere für die ehrenamtlich Engagierten, die Geflüchtete unterstützen und eine verlässliche Informationsgrundlage benötigen.

Aus der bisherigen Auskunft der Verwaltung wissen wir, dass für die Unterbringung in einer städtischen Flüchtlingsunterkunft eine Gebühr erhoben wird, sobald ein Geflüchteter eine Arbeit aufnimmt und nicht mehr durch den Sozialleistungsträger finanziert wird. Diese Gebühr beträgt aktuell 164,41 € monatlich und setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr (2,70 €/m²), Betriebskosten (141,53 €/Person) und Inventarkosten (1,28 €/Person). Eine Möglichkeit zur Reduzierung oder zum Erlass der Gebühren ist in Porta Westfalica nicht vorgesehen.

Da jedoch viele Betroffene über diese Regelungen nicht ausreichend informiert sind, besteht die Gefahr, dass sie unbeabsichtigt Schulden aufbauen, weil sie nicht wissen, dass sie mit Arbeitsaufnahme zahlungspflichtig werden. Um hier für mehr Transparenz zu sorgen, bitten wir um eine detaillierte schriftliche Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Rechtsgrundlage                                                                                                                                                  

Auf welcher rechtlichen Grundlage werden die Nutzungsgebühren für erwerbstätige Geflüchtete in Porta Westfalica erhoben? In welcher konkreten kommunalen Satzung sind diese Regelungen verankert, und wo ist diese Satzung öffentlich einsehbar?

Auf Grundlage der Satzung über die Errichtung, Herrichtung, Unterhaltung und Benutzung von Übergangsheimen für Aussiedler, die auf der städtischen Internet­ seite veröffentlicht ist, wird die Gebühr erhoben.

2- Informationspflicht

Wie genau werden Geflüchtete, die eine Arbeit aufnehmen, darüber informiert, dass sie mit ihrem Einkommen selbst für die Unterkunftskosten aufkommen müssen? Welche Kommunikationswege gibt es, und in welchen Sprachen werden die Informationen bereitgestellt?

Sobald Leistungsbeziehende nach dem AsylbLG eine Arbeit aufnehmen und für den Lebensunterhalt und die Unterbringungsgebühren ein ausreichendes Erwerbsein­ kommen erzielen, werden die Leistungen eingestellt.

Im in deutscher Sprache ver­ fassten Bescheid über die Leistungseinstellung wird in der Regel als Service darauf hingewiesen, dass die Unterbringungsgebühren in der städtischen Unterkunft selbst zu tragen sind.

3. Praktische Umsetzung                                                                                                                                       

Ab wann und unter welchen Voraussetzungen erhalten Geflüchtete einen Gebührenbescheid? Gibt es eine Übergangsfrist nach Arbeitsaufnahme? Wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen berücksichtigt?

Sobald die Leistung eingestellt wird, wird das für die Räumlichkeiten zuständige Sachgebiet informiert, um das Weitere zu veranlassen und die Gebühr zu erheben.

4. Schuldenprävention                                                                                                                                    

Welche Maßnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass Geflüchtete nicht unwissentlich Schulden anhäufen? Gibt es eine Beratungspflicht oder eine Begleitung durch die Verwaltung?

Schuldenprävention sowie Beratung bei anderen Problematiken gehört nicht zu den Aufgaben eines Sozialamtes. Seitens des Sozialamtes besteht insofern keine Bera­ tungspflicht in dieser Hinsicht. Würde dies der Fall sein, müsste eine solche Beratung im Übrigen allen Beziehern von Leistungen nach dem SGB XII zur Verfügung stehen. Wird jedoch im Einzelfall bekannt, dass sich eine Schuldensituation oder eine andere Problematik bei einem Leistungsbeziehenden ergeben hat (im Regelfall durch den Leistungsbeziehenden selbst), unterstützen die Sachbearbeiterinnen des Sozialamtes und bei Bedarf die Flüchtlingssozialarbeiter*innen nach ihren Möglichkeiten.

5. Ehrenamtliche Unterstützung                                                                                                                      

Gibt es Überlegungen, ehrenamtliche Helferinnen und Helfer besser in den Informationsfluss einzubinden, damit sie die Betroffenen gezielt unterstützen können? Falls nein, welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, dies zu verbessern?

Ergibt sich im Gespräch die Möglichkeit einer Hilfestellung durch ehrenamtliche Helfer*innen, vermittelt das Sozialamt den Kontakt zu Ehrenamtlichen. Hier ist zu beachten, dass dies aus Datenschutzgründen ausschließlich mit Zustimmung der Betroffenen erfolgt. Bei tiefergehende Beratungsbedarfen wird darüber hinaus an dafür qualifizierte Fach­ stellen verwiesen, in den hier angesprochenen Fällen z. B. die Schuldnerberatung.

 

6. Vergleich mit anderen Kommunen                                                                                                             

Die aufgrund der Anfrage durchgeführte telefonische Abfrage und Internetrecherche bezieht sich auf die Benutzungsgebühr für eine Person und hat Folgendes ergeben:

Kommune                        Gebühr

Stadt Minden                  247,69 €/mtl.

Gemeinde Hille               220,29 €/mtl. für Container 200,96 €/mtl. für Wohnungen

Stadt Bad Oeynhausen  316,07 €/mtl.

Stadt Petershagen           230,72 €/mtl.

Stadt Porta Westfalica   164,41 €/mtl.

 

7. Zukünftige Anpassungen                                                                                                                              

Wird die Höhe der Gebühren regelmäßig überprüft und angepasst? Falls ja, nach welchen Kriterien?

Eine Neukalkulation und Gebührenan­ passung ist für 2025 vorgesehen.

Da dieses Thema weitreichende Auswirkungen auf die Betroffenen hat und für die Ehrenamtlichen von großer Bedeutung ist, bitten wir um eine detaillierte schriftliche Stellungnahme.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ayodele Osoba                                                                        Susanne Korff

(Sachkundiger Bürger )                                                         (Sachkundiger Bürgerin)

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